Kasse kaufen oder mieten?
Mieten lohnt sich bei kurzer Nutzung, kaufen bei langer – entscheidend ist, ab welchem Monat sich der Kaufpreis gegenüber der Miete bezahlt macht. Rechnen Sie es mit Ihren Angeboten aus:
Beispielwerte sind Platzhalter – tragen Sie die Zahlen aus Ihren Angeboten ein. Ohne Steuer- und Finanzierungseffekte.
TSE: Ist meine Kasse noch zulässig?
Jede elektronische Kasse braucht eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Das BSI führt derzeit31 Zertifikate; das älteste stammt vom 20.12.2019. Das Zertifikat im einzelnen TSE-Gerät hat eine vom Hersteller festgelegte Laufzeit – danach muss die TSE getauscht werden.
Alle 31 zertifizierten TSE ansehen (amtliche BSI-Liste)
Die Kassenpflichten in Kürze
- Wer betroffen ist (§ 1 KassenSichV): Elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (auch Taxameter). Nicht: Waren- und Fahrscheinautomaten, Parkscheinautomaten, Ladepunkte, Buchhaltungsprogramme.
- TSE-Pflicht (§ 146a Abs. 1 AO): Die Kasse und ihre Aufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, bestehend aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle.
- Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO): Zu jedem Geschäftsvorfall ist dem Kunden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg zur Verfügung zu stellen. Beim Verkauf an viele unbekannte Personen kann das Finanzamt auf Antrag befreien.
- Mitteilung ans Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO): Kasse, TSE-Art, Seriennummer, Anschaffungs- und Außerbetriebnahmedatum sind dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen, jeweils innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Stand: 2026-11-08. TSE-Liste abgerufen am 08.11.2026 beim BSI.